Erste Einschätzung der Berufsverbandsvorsitzenden BVSPro e.V. Roswitha Schneider

In seinem Urteil vom 26. August 2010 (BverwG 3 C 28.09) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluß, dass es sich bei den Tätigkeiten des Synergetik-Therapeuten und des Synergetik Profilers um eine „Heiltätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde“ handelt.

Weiter heißt es: „Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.“

Mit diesen Aussagen bestätigt das BVG die Anerkenntnis des Berufstatus und definiert ihn als einen neuen Heilberuf. Das Urteil nimmt ausführlichen Bezug auf des Berufs-Selbstverständnis: „Die Methode präsentiert sich als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte Kraft“ im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten sowie als höchste Stufe der Heilung – auf unterster Stufe steht danach die Schulmedizin mit einer bloßen Symptombekämpfung oder –unterdrückung.“

Überdies könne nicht – wie bei den Geistheilern – von einer spirituellen Methode ausgegangen werden, dies ergäbe sich aus „der in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode“.

Dem Vorhalt des OVG Niedersachsen, dass ein solchermaßen formuliertes Berufs-Selbstverständnis als eine „Fehlhaltung“ zu qualifizieren sei, hat das BVG hingegen nicht zugestimmt – ihm vielmehr durch die Einordnung in die Reihe der existierenden Heilberufe faktisch widersprochen.

Es führt dazu aus. „Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss.“

Das BVG kommt zu dem Resultat, dass die Tätigkeiten von Synergetik-Therapeut und Synergetik Profiler mit derjenigen der Psychotherapie zu vergleichen sei. „Der Patient wird in Therapie-Sitzungen behandelt, die durchaus einer psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln.“ Das aus der Psychotherapie bekannte Gefährdungspotential, welches die Erlaubnispflicht nach dem HeilprG begründet, wird im Umkehrschluss dann auch der synergetischen Tätigkeit unterstellt – diesem Gedanken folgend, könne sie „für Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich sein.“

Gleichzeitig räumt das BVG allerdings auch ein, dass sich die Erlaubnispflicht nur auf eine „bestimmte Tätigkeit“ beziehen kann – eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass Synergetik-Therapeut und Synergetik Profiler auch andere Tätigkeitsbereiche anbieten, mit denen sie das Gebiet der Heilkunde eben nicht betreten. Hier fordert das BVG eine „klare Abgrenzung“ der „unterschiedlichen Berufsbilder“.

Eine solche Abgrenzung wurde bereits im Rahmen eines gegen eine Synergetik-Therapeutin anhängigen Strafverfahrens wg. Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz vorgenommen. In den 33 zur Anklage gebrachten Einzelfällen wurde in 22 Fällen ein (auch von der Staatsanwaltschaft geforderter!) Freispruch erzielt.

Zu den 11 Verurteilungen führte das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil aus, dass bei diesen Klienten die Tätigkeit „nicht lediglich der Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung“ diente, denn sie „suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf und erhofften sich durch die Synergetiktherapie jedenfalls eine Besserung ihrer Krankheiten bzw. Leiden“.

Insoweit definiert das LG den erlaubnisfreien Tätigkeitsbereich durch:
a) die Zielsetzung der Tätigkeit selbst (Verbesserung der Lebensqualität)
b) die Abwesenheit von Krankheit bei dem Klienten (psychischer oder physischer Natur)
c) die Antrittsmotivation der Klienten (keine Hoffnung auf Besserung)

Hier zeigt sich jedoch zusätzlicher Regelungsbedarf, da die Umsetzung dieser Vorgaben in der Praxis auf zahlreiche Fragen stößt, die wir in unserem Anschreiben unterbreiten.


Jetzt entscheidet der BGH in Karlsruhe über die Grenzziehung zwischen erlaubnissfreier und erlaubnispfichtiger Heilkunde. Siehe Heilpraktikergesetz.de

Der BGH hat die Freisprüche bestätigt, ebenfalls die Verurteilungen. Somit ist das Profiling frei. Wenn jemand wissen will WARUM er krankt geworden ist, ist diese Session keine Heilkunde. Ebenfalls darf die Synergetik Therapie grundsätzlich ohne HP-Schein angeboten werden, solangte nicht das Gebiet der Heilkunde betreten wird.

Das BVerfG entscheidet nun endgültig.