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Bild rechts: Vorsitzende des BVSPro Roswitha Schneider und Vorsitzende
des BVSC Rita Schreiber
In
seinem Urteil vom 26. August 2010 (BverwG 3 C 28.09) gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zu dem Schluß, dass es sich bei den Tätigkeiten des Synergetik-Therapeuten
und des Synergetik Profilers um eine „Heiltätigkeit als erlaubnispflichtige
Ausübung der Heilkunde“ handelt.
Weiter heißt es: „Die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige
Ausübung der Heilkunde stellt keinen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.“
Mit diesen Aussagen bestätigt das BVG die Anerkenntnis des Berufstatus
und definiert ihn als einen neuen Heilberuf. Das Urteil nimmt ausführlichen
Bezug auf des Berufs-Selbstverständnis: „Die Methode präsentiert
sich als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte
Kraft“ im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und
Psychotherapeuten sowie als höchste Stufe der Heilung – auf
unterster Stufe steht danach die Schulmedizin mit einer bloßen Symptombekämpfung
oder –unterdrückung.“
Überdies könne nicht – wie bei den Geistheilern –
von einer spirituellen Methode ausgegangen werden, dies ergäbe sich
aus „der in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage
der Methode“.
Dem Vorhalt des OVG Niedersachsen, dass ein solchermaßen formuliertes
Berufs-Selbstverständnis als eine „Fehlhaltung“ zu qualifizieren
sei, hat das BVG hingegen nicht zugestimmt – ihm vielmehr durch
die Einordnung in die Reihe der existierenden Heilberufe faktisch widersprochen.
Es führt dazu aus. „Die Kläger müssen, wenn sie Krankheiten
behandeln wollen, selbst einschätzen können, ob ihre Methode
gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeiten
überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss.“
Das BVG kommt zu dem Resultat, dass die Tätigkeiten von Synergetik-Therapeut
und Synergetik Profiler mit derjenigen der Psychotherapie zu vergleichen
sei. „Der Patient wird in Therapie-Sitzungen behandelt, die durchaus
einer psychologischen oder psychotherapeutischen Behandlung ähneln.“
Das aus der Psychotherapie bekannte Gefährdungspotential, welches
die Erlaubnispflicht nach dem HeilprG begründet, wird im Umkehrschluss
dann auch der synergetischen Tätigkeit unterstellt – diesem
Gedanken folgend, könne sie „für Menschen mit bestimmten
psychischen Erkrankungen abträglich oder gefährlich sein.“
Gleichzeitig räumt das BVG allerdings auch ein, dass sich die Erlaubnispflicht
nur auf eine „bestimmte Tätigkeit“ beziehen kann –
eine logische Konsequenz aus der Tatsache, dass Synergetik-Therapeut und
Synergetik Profiler auch andere Tätigkeitsbereiche anbieten, mit
denen sie das Gebiet der Heilkunde eben nicht betreten. Hier fordert das
BVG eine „klare Abgrenzung“ der „unterschiedlichen Berufsbilder“.
Eine solche Abgrenzung wurde bereits im Rahmen eines gegen eine Synergetik-Therapeutin
anhängigen Strafverfahrens wg. Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz
vorgenommen. In den 33 zur Anklage gebrachten Einzelfällen wurde
in 22 Fällen ein (auch von der Staatsanwaltschaft geforderter!) Freispruch
erzielt.
Zu den 11 Verurteilungen führte das Landgericht Frankfurt in seinem
Urteil aus, dass bei diesen Klienten die Tätigkeit „nicht lediglich
der Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung“
diente, denn sie „suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen
oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf und erhofften sich durch die
Synergetiktherapie jedenfalls eine Besserung ihrer Krankheiten bzw. Leiden“.
Insoweit definiert das LG den erlaubnisfreien Tätigkeitsbereich durch:
a) die Zielsetzung der Tätigkeit selbst (Verbesserung der Lebensqualität)
b) die Abwesenheit von Krankheit bei dem Klienten (psychischer oder physischer
Natur)
c) die Antrittsmotivation der Klienten (keine Hoffnung auf Besserung)
Hier zeigt sich jedoch zusätzlicher Regelungsbedarf, da die Umsetzung
dieser Vorgaben in der Praxis auf zahlreiche Fragen stößt,
die wir in unserem Anschreiben unterbreiten.
Die Revision liegt nun beim BGH in Karlsruhe
Komplettes Urteil des
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