Verwaltunsgericht Darmstadt zieht 2015 eine klare Grenze zum HP-Schein pflichtigen
Bereich der Heilkunde für die Synergetik Berufe
Vorgeschichte Der Begründer der Synergetik Therapie, Bernd Joschko, hatte als Synergetik Profiler in Goslar eine Zweigstelle seines Synergetik Instituts eröffnet und dort auch Selbstheilung bei Brustkrebs angeboten. Dr. Hepp vom Gesundheitsamt Goslar verhängte sofort nach Eröffnung des InfoCenter im Januar 2004 ein Tätigkeitsverbot - ohne die verschiedenen Anwendungsgebiete zu berücksichtigen und auch ohne Rücksprache mit Bernd Joschko durchzuführen. Am 26. August 2010 bestätigte das Bundesverwaltungericht in Leipzig diesen Therapieansatz zur Krebsheilung und unterwarf, ohne eine Grenzziehung zu anderen Tätigkeiten zu definieren, die Synergetik Methode dem HP-Gesetz. Damit wurde sie zu einer höchstrichterlich anerkannten Psychotherapie für Krebsheilung - leider interpretierten verschiedene Behörden dies als komplettes Verbot der Methode (ohne HP-Schein). Das Regierungspräsidium Darmstadt wies alle Gesundheitsämter an,bei Synergetik Therapeutinnen und Therapeuten den großen HP Schein einzufordern, da Krebs eine körperliche Erkrankung sei. Dies wurde jedoch vom Verwaltunsgericht Gießen im Dezember 2010 aufgehoben, mit der Begründung, dass der kl. HP-Schein für die Anwendung der Methode auch bei körperlichen Krankheiten ausreichend sei. Fazit: Die Synergetik Methode fällt nicht automatisch unter das HP-Gesetz, sondern nur die Anwendung für Heilung und Linderung von Krankheiten. So allgemein beurteilten auch die angerufene Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens": Es käme immer auf den Einzelfall an! Nach Würdigung des BVerwG Urteil zur Synergetik Methode
teilte der Vorsitzende der Arbeitsgruppe "Berufe des Gesundheitswesens"
der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG)
dem Berufsverband Psychobionik e.V. mit Datum vom 20.12.2010 folgendes
mit: Zu dieser Unterscheidung gab es aber noch kein Urteil. Daher nutzte der Berufsverband die Chance einer juristischen Klärung, als Edith Eyrich eine Totaluntersagung vom Landkreis Offenbach im Januar 2011 bekam, obwohl sie ausschloß mit kranken Klienten zu arbeiten. Vorher hatte jahrelang das Gesundheitsamt Wetzlar und das Regierungspräsidium Darmstadt eine Klärung verweigert. Hier Auszüge des endgültigen Urteils von 2016, denn das Verwaltunsgericht hatte eine direkte Klärung zwischen dem Hessischen Ministerium und dem Berufsverband, sowie dem Begründer der Synergetik Therapie, Bernd Joschko, angeregt und als Kompromiss ein Urteil definiert, das aber vom Ministerium abgelehnt wurde. So wurde Edith Eyrich als Synergetik Profilerin voll umfänglich freigesprochen, zu Lasten der Staatskasse. Im Urteil wurde klar bestätigt, das immer der Einzelfall genau berücksichtigt werden muß und die angebotene Dienstleistung. Das hatte vorher schon in 2010 das Landgericht Frankfurt bei eine Synergetik Therapeutin in 35 Fällen aufgeschlüsselt und 21 Freisprüche ausgesprochen. Der BGH bestätigte diese Sichtweise 2011. (Hier beschreibt die Synergetik Therapeutin Gudrun Esser aus ihrer Perspektive - klicken.)
Aus dem Urteil von 2016: "In dem Erörterungstermin vom 07.05.2013 vor dem Berichterstatter haben sich die Beteiligten daruüber verständigt, Vorschläge für eine Grenzziehung zwischen erlaubter und nicht erlaubter Tätigkeit bei der Anwendung der Synergetik-Methode als Grundlage für einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu erarbeiten. Auf Basis der von den Beteiligten hierzu eingereichten Formulierungen einschließlich der gewechselten Stellungnahmen hierzu unterbreitete ihnen das Gericht mit Beschluss vom 30.01.2015 folgenden Vergleichsvorschlag: |
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Wichtige Hinweise in der Begründung zum Freispruch der Synergetik Profilerin Edith Eyrich:
"Die Gesundheitsbehörde des Beklagten hat ihrer (Ermessens-)Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Klägerin die "Synergetik-Methode" anwende, wie sie von den Klägern in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 3 C 28.09 praktiziert wurde, und ihr dementsprechend die Anwendung dieser Methode untersagt. ... Die Gefahrenabwehrbehörde hat damit unberücksichtigt gelassen, dass sich die Tätigkeiten der Klägerin, wie sie in ihrer der Behörde vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung und in dem Dienstleistungsauftrag dargestellt wurde, nicht mehr der "Synergetik-Methode" entspricht, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war. ... Der Entscheidung über die Erlaubnisbedürftigkeit hätte allein die von der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersagung im März 2011 ausgeübte Tätigkeit zugrunde gelegt werden dürfen. Diese unterschied sich wesentlich von der Tätigkeit der Kläger in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. ... Maßgebliche Bedeutung hätten in
diesem Zusammenhang vor allem die Krankheiten, die behandelt werden sollten,
und die Erwartungen der Patienten, die sich an die Behandlung knüpften.
Es komme deshalb nicht auf eine innere Bereitschaft der Kläger und
auch nicht auf ihre Bekundungen im Verfahren an, sondern auf den äußeren
Eindruck, der sich aus der Eigendarstellung der Therapie-Methode für
die angesprochenen Personenkreise ergebe.
Hier das komplette Urteil als pdf Datei |